Allgemeine
Geschäfts-
Bedingungen

neunzehnzoll eventservice GmbH
Tannenweg 9
71134 Aidlingen

tel +49 7034 25 33 05-0
mail info@neunzehnzoll.com

§ 1 Geltungsbereich
1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der neunzehnzoll eventservice GmbH (nachfolgend jeweils NEUNZEHNZOLL genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von NEUNZEHNZOLL zum Gegenstand haben.
2. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Individuelle Vereinbarungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Falle vor. Etwaige anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Solche AGB gelten nur, wenn NEUNZEHNZOLL diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
Die Angebote von NEUNZEHNZOLL sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform und ist für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der Auftragserteilung bindend. NEUNZEHNZOLL ist in der Entscheidung über die Annahme frei.

§ 3 Mietzeit
Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager von NEUNZEHNZOLL (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von NEUNZEHNZOLL (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, NEUNZEHNZOLL oder ein Dritter den Transport durchführt.

§ 4 Vergütung
1.
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluß gültigen Preisliste von NEUNZEHNZOLL enthaltene Mietpreis als vereinbart.
2. Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z. B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

§ 5 Transport
1.
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, schuldet NEUNZEHNZOLL nicht den Transport der Mietgegenstände.

§6 Stornierung durch den Kunden
1. Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages) durch den Kunden ist nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, die Vergütung gemäß § 4 nach folgender Staffel als Schadenersatz an NEUNZEHNZOLL zu zahlen:
Stornierung bis 90 Tage vor vertraglichem Produktionsbeginn 20% von der Gesamtsumme.
Stornierung bis 14 Tage vor vertraglichem Produktionsbeginn 50% von der Gesamtsumme.
Stornierung unter 14 Tage vor vertraglichem Produktionsbeginn 100% der Gesamtsumme.
3. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei NEUNZEHNZOLL maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Kunde nachweist, dass NEUNZEHNZOLL kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

§ 7 Zahlung
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Vergütung ohne Abzüge/Skonti im Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls bei Vertragsbeginn fällig. NEUNZEHNZOLL ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist in jedem Fall der Eingang des Geldes bei NEUNZEHNZOLL maßgeblich.
2. Im Falle nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Kunde mindestens die Fälligkeitszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 8 Gebrauchsüberlassung und Mängel
1.
Bei den von NEUNZEHNZOLL vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.
2. NEUNZEHNZOLL wird die Mietgegenstände in ihrem Lager zu dem vereinbarten Termin in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit NEUNZEHNZOLL unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform.
3. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /oder gemäß zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur – verpflichtet ist. NEUNZEHNZOLL kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung nur während des in § 8 Abs. 2 genannten Zeitraums verlangen. NEUNZEHNZOLL kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
4. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von NEUNZEHNZOLL erfolglos geblieben ist oder NEUNZEHNZOLL die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß § 6 Abs. 3 S. 5 abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel NEUNZEHNZOLL zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung innerhalb des unter § 6 Abs. 2 genannten Zeitraums jedoch nicht möglich war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde NEUNZEHNZOLL zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.
5. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
6. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des von NEUNZEHNZOLL empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunde ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.
7. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch NEUNZEHNZOLL erfolgt, hat der Mieter NEUNZEHNZOLL zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. NEUNZEHNZOLL haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.
8. NEUNZEHNZOLL behält sich das Recht vor, die in der Auftragsbestätigung genannten Geräte durch funktionsgleiche, adäquate Geräte zu ersetzen.

§ 9 Schadensersatz
1.
Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch NEUNZEHNZOLL beruhen. Der Verschuldens unabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische, vorhersehbare Schäden, haftet NEUNZEHNZOLL darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch NEUNZEHNZOLL verursacht worden sind.
2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.

§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von NEUNZEHNZOLL
Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 9 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten von NEUNZEHNZOLL zu vereinbaren. Soweit NEUNZEHNZOLL infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde NEUNZEHNZOLL von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.

§ 11 Pflichten des Kunden während der Mietzeit
1.
Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde kein Servicepersonal von NEUNZEHNZOLL gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen. Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauchs entstehenden Mängel an Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von NEUNZEHNZOLL angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
3. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde einzustehen.

§ 12 Versicherung
1.
Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.

§ 13 Rechte Dritter
Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, NEUNZEHNZOLL unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Sphäre NEUNZEHNZOLLs zuzuordnen sind.

§ 14 Kündigung von Mietverträgen
1.
Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
2. Zugunsten von NEUNZEHNZOLL liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
(a) sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;
(b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
(c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.

§ 15 Rückgabe der Mietgegenstände
1.
Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager von NEUNZEHNZOLL während dem in § 8 Abs. 2 genannten Zeitraum spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör.
2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen aller Mietgegenstände im Lager von NEUNZEHNZOLL abgeschlossen. NEUNZEHNZOLL behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde NEUNZEHNZOLL hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
4. Im Falle der schuldhaften Beschädigung oder des Verlusts von Vermietgegenständen hat der Kunde NEUNZEHNZOLL die Reparaturkosten, bei Totalschaden oder Verlust den Wiederbeschaffungswert, ggf. abzüglich des Restwertes zu erstatten. Daneben hat der Kunde die etwaig anfallenden Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Sachverständigengebühren, Vermietausfall sowie eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen.
5. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem Kleinteilzubehör hat der Kunde NEUNZEHNZOLL den Neuwert zu erstatten, es sei denn der Kunde weist nach, dass NEUNZEHNZOLL kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 16 Urheberrecht
Alle Angebote, Konzeptionen, Lieferscheine, Materialaufstellungen, technische Skizzen, Pläne und andere erarbeitete Inhalte unterliegen dem Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte wird nur mit schriftlichem Einverständnis von NEUNZEHNZOLL gestattet, Verstöße haben strafrechtliche Konsequenzen zur Folge.

§ 17 Schriftform
Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.

§ 18 Schlussbestimmungen
1.
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen NEUNZEHNZOLL und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
4. Erfüllungsort ist der Sitz von NEUNZEHNZOLL.
5. Gerichtsstand, auch für Scheck- und Urkundenprozesse, ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Geschäftssitz von NEUNZEHNZOLL.